Kombinationsleistung bezeichnet die Möglichkeit, das Sachleistungsbudget für einen ambulanten Pflegedienst nur teilweise auszuschöpfen und für den nicht in Anspruch genommenen Anteil anteiliges Pflegegeld zu beziehen. Sie richtet sich an Pflegebedürftige, die zu Hause sowohl von Angehörigen als auch von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden.
Rechtlicher Rahmen
Grundlage ist § 38 SGB XI. Nimmt eine pflegebedürftige Person die ihr zustehende Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch, wird der nicht verbrauchte Prozentanteil des Sachleistungsbudgets als entsprechender Prozentanteil des Pflegegelds ausgezahlt. Wird beispielsweise die Hälfte des Sachleistungsbudgets für den Pflegedienst genutzt, besteht Anspruch auf die Hälfte des sonst zustehenden Pflegegelds. Die einmal gewählte Kombination bindet die Pflegekasse und die pflegebedürftige Person in der Regel für sechs Monate, bevor eine Neuberechnung erfolgen kann.
Bedeutung für die Praxis
Für ambulante Pflegedienste ist die Kombinationsleistung ein relevantes Abrechnungsmodell, weil ein erheblicher Teil der Kundschaft nicht das volle Sachleistungsbudget beansprucht, sondern Leistungen mit der Pflege durch Angehörige verbindet. Pflegedienstleitungen müssen bei der Tourenplanung und der Abrechnung berücksichtigen, dass sich der abrechenbare Sachleistungsanteil individuell unterscheidet und im Verlauf angepasst werden kann, etwa wenn sich der Unterstützungsbedarf ändert oder der Pflegegrad neu festgestellt wird. In der Beratung, etwa im Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, gehört die Erläuterung der Kombinationsleistung zu den häufigen Themen, weil viele Angehörige die Wahlmöglichkeit zunächst nicht kennen.
Abgrenzung
Die Kombinationsleistung ist vom Entlastungsbetrag zu unterscheiden, der zusätzlich und unabhängig vom gewählten Verhältnis aus Geld- und Sachleistung zur Verfügung steht. Von der Verhinderungspflege unterscheidet sie sich dadurch, dass sie die reguläre laufende Versorgung betrifft und nicht den zeitweisen Ausfall der Pflegeperson.
Für die Steuerung eines ambulanten Dienstes bedeutet das Nebeneinander unterschiedlicher Kombinationsverhältnisse, dass die individuelle Abrechnung je Kundin und Kunde gepflegt werden muss und die Software für die Dienstplanung und Leistungsdokumentation die jeweils gewählte Kombination korrekt abbilden muss, damit Nachweise gegenüber der Pflegekasse fehlerfrei erfolgen.
Wechselt eine pflegebedürftige Person während der laufenden Bindungsfrist ihren Bedarf, etwa weil sich der Gesundheitszustand verschlechtert oder sich die Unterstützung durch Angehörige verändert, muss die neue Aufteilung zwischen Geld- und Sachleistung bei der Pflegekasse angezeigt werden. Für die Beratungspraxis in Pflegestützpunkten und ambulanten Diensten gehört die verständliche Erklärung dieser Bindungsfrist zu den wiederkehrenden Aufgaben, da Angehörige die Regelung häufig mit einer freien monatlichen Wahlmöglichkeit verwechseln.