Ein ambulanter Pflegedienst versorgt pflegebedürftige Menschen in deren häuslicher Umgebung mit Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftlicher Unterstützung. Historisch von kirchlichen und kommunalen Wohlfahrtsverbänden als Sozialstation aufgebaut, wird der Begriff heute weitgehend gleichbedeutend mit ambulantem Pflegedienst verwendet, unabhängig vom Träger.
Rechtlicher Rahmen
§ 71 SGB XI definiert Pflegedienste als selbstständig wirtschaftende Einrichtungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Die Zulassung erfolgt über den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI mit den Landesverbänden der Pflegekassen. Behandlungspflege, etwa Medikamentengabe oder Wundversorgung, wird zusätzlich nach § 37 SGB V als häusliche Krankenpflege ärztlich verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet.
Bedeutung für die Praxis
Pflegedienstleitungen ambulanter Dienste verantworten Tourenplanung, Personaleinsatz, Qualitätsmanagement und die Abrechnung von Pflegesachleistung und Kombinationsleistung gegenüber den Pflegekassen. Die verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 SGB XI trägt die fachliche Gesamtverantwortung für die Pflege. Wegen des Fachkräftemangels stehen viele Dienste vor der Herausforderung, Touren trotz Personalausfällen zuverlässig zu besetzen, was Ausfallmanagement und eine vorausschauende Dienstplanung notwendig macht.
Abgrenzung
Der ambulante Pflegedienst unterscheidet sich von der stationären Pflegeeinrichtung, in der Pflegebedürftige dauerhaft wohnen, sowie von der Tagespflege, die eine teilstationäre Betreuung tagsüber anbietet. Von reinen Betreuungsdiensten grenzt er sich dadurch ab, dass er Grund- und Behandlungspflege durch examinierte Pflegefachpersonen erbringt, während Betreuungsdienste vor allem alltagsunterstützende Leistungen ohne pflegerischen Schwerpunkt anbieten.
Leistungsspektrum
Zum typischen Leistungsspektrum eines ambulanten Pflegedienstes gehören Körperpflege, Mobilisation und Lagerung als Grundpflege, Medikamentengabe, Injektionen und Wundversorgung als Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Unterstützung wie Einkauf, Reinigung oder Zubereitung von Mahlzeiten. Viele Dienste bieten zusätzlich Beratung zu Pflegehilfsmitteln, zur Anpassung der Wohnung oder zur Beantragung von Leistungen an. Der konkrete Leistungsumfang für eine einzelne Person wird im Rahmen der Pflegeplanung festgelegt und richtet sich nach dem individuellen Bedarf sowie dem vorliegenden Pflegegrad. Ambulante Dienste stehen zudem miteinander im Wettbewerb um Personal und Kundschaft, weshalb Erreichbarkeit, Verlässlichkeit der Einsatzzeiten und eine transparente, verständliche Kommunikation mit Angehörigen zunehmend über die langfristige Bindung von Pflegebedürftigen an einen bestimmten Dienst entscheiden.