Pflegesachleistung

Pflegesachleistung ist die Sozialleistung der Pflegeversicherung, mit der ein zugelassener ambulanter Pflegedienst häusliche Grundpflege und Betreuung erbringt und direkt mit der Pflegekasse abrechnet, statt dass Pflegegeld ausgezahlt wird.

Pflegesachleistung bezeichnet die Sachleistung der sozialen Pflegeversicherung für die häusliche Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst. Anders als beim Pflegegeld zahlt die Pflegekasse hier nicht an die pflegebedürftige Person, sondern rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit dem Pflegedienst ab, der über einen Versorgungsvertrag zugelassen ist.

Rechtlicher Rahmen

Der Anspruch ist in § 36 SGB XI geregelt. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad von mindestens 2 sowie häusliche Pflege durch einen nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienst. Die Höhe des monatlichen Sachleistungsbetrags ist nach Pflegegrad gestaffelt und wird regelmäßig angepasst; die aktuell geltenden Beträge sind bei der zuständigen Pflegekasse zu erfragen. Wird der Betrag nicht vollständig ausgeschöpft oder mit Pflege durch Angehörige kombiniert, greift die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI.

Bedeutung für die Praxis

Für ambulante Pflegedienste ist die Pflegesachleistung die zentrale Abrechnungsgrundlage. Einrichtungsleitungen und Pflegedienstleitungen planen den Personaleinsatz nach den bewilligten Leistungskomplexen oder Zeitkontingenten, dokumentieren die erbrachten Leistungen lückenlos und stimmen den Leistungsumfang mit der Pflegeplanung ab, damit keine nicht abrechenbaren Einsätze entstehen. Änderungen des Pflegegrads oder der Versorgungssituation müssen zeitnah an die Pflegekasse gemeldet werden, weil sie den Sachleistungsbetrag unmittelbar beeinflussen. Bei der Kombinationsleistung ist zusätzlich zu beachten, dass der nicht für Sachleistung genutzte Anteil des Budgets anteilig als Pflegegeld ausgezahlt wird, was in der Beratung genau erklärt werden muss. Bei einem Wechsel des Pflegedienstes oder einer Unterbrechung der Versorgung, etwa durch einen Krankenhausaufenthalt, muss die Leitung zudem sicherstellen, dass Beginn und Ende der abgerechneten Zeiträume korrekt dokumentiert sind, damit keine Doppelabrechnungen entstehen.

  • Körperpflege, Ernährung und Mobilität (Grundpflege)
  • Betreuungsleistungen im häuslichen Umfeld
  • Beratung und Anleitung pflegender Angehöriger im Rahmen des Einsatzes

Abgrenzung

Pflegesachleistung ist von der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V zu unterscheiden, die medizinische Behandlungspflege wie Wundversorgung oder Medikamentengabe umfasst und über die Krankenversicherung abgerechnet wird. Von der Verhinderungspflege unterscheidet sie sich dadurch, dass diese eine zeitlich begrenzte Ersatzleistung bei Ausfall der Pflegeperson ist, während die Pflegesachleistung die laufende ambulante Regelversorgung finanziert. Sie ist außerdem von der stationären Versorgung abzugrenzen, bei der nicht die Pflegesachleistung, sondern der Pflegesatz der Einrichtung die tägliche Vergütungsgrundlage bildet.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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