Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung. Sie steht Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad zu, die ihre häusliche Pflege selbst organisieren, etwa durch Angehörige oder andere nahestehende Personen, ohne dass ein zugelassener Pflegedienst die Grundpflege übernimmt. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und wird von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.
Rechtlicher Rahmen
Der Anspruch ist in § 37 SGB XI geregelt. Voraussetzung ist ein Pflegegrad von mindestens 2 sowie häusliche Pflege, die die Pflegekasse als sichergestellt ansieht. Zur Sicherstellung gehört die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen eine Beratung nach § 37 Absatz 3 SGB XI abzurufen. Aktuell (Stand 2026) liegt das Pflegegeld je nach Pflegegrad zwischen rund 347 und 990 Euro monatlich; die genauen Beträge werden regelmäßig angepasst und sind bei der zuständigen Pflegekasse zu erfragen. Wird die Pflege teilweise durch einen ambulanten Dienst und teilweise durch Angehörige geleistet, kommt die Kombinationsleistung zur Anwendung, bei der sich Pflegegeld und Pflegesachleistung anteilig verrechnen.
Bedeutung für die Praxis
Für Leitungen ambulanter Dienste und Pflegestützpunkte ist Pflegegeld ein zentrales Thema der Beratung. Wer eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI durchführt, muss pflegende Angehörige über Anspruch, Beratungspflicht und die Folgen bei Nichtabruf der Beratungseinsätze aufklären, da die Pflegekasse das Pflegegeld sonst kürzen oder einstellen kann. In der Einrichtungsleitung ambulanter Dienste spielt Pflegegeld auch eine Rolle bei der Kombinationsleistung, weil sie die Steuerung der abgerechneten Sachleistungsanteile beeinflusst. Für die Pflegeplanung ist relevant, dass Pflegegeldbezug keine fachliche Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst ersetzt, wohl aber die Beratungseinsätze als niedrigschwelliges Instrument zur Beobachtung der häuslichen Versorgungssituation dienen.
Abgrenzung
Pflegegeld ist von der Pflegesachleistung zu unterscheiden, die ein zugelassener Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Es ist außerdem kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinn und wird bei Weiterleitung an pflegende Angehörige in der Regel nicht als Lohn behandelt. Von der Verhinderungspflege unterscheidet sich Pflegegeld dadurch, dass Letztere eine Ersatzleistung bei Ausfall der Hauptpflegeperson ist und das Pflegegeld währenddessen nur anteilig weitergezahlt wird.
Pflegegeld nach Pflegegrad
| Pflegegrad | Anspruch auf Pflegegeld |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld |
| Pflegegrad 2 bis 5 | gestaffelter monatlicher Betrag |
Für Einrichtungsleitungen in der Beratung ist zudem wichtig, dass Pflegegeld bei einem stationären Aufenthalt nur zeitlich begrenzt weitergezahlt wird, etwa während eines Krankenhausaufenthalts oder einer Kurzzeitpflege, und danach neu zu beantragen sein kann, wenn sich die häusliche Versorgungssituation grundlegend ändert. Wechselt eine pflegebedürftige Person dauerhaft in eine stationäre Einrichtung, entfällt der Anspruch auf Pflegegeld, weil dann der Pflegesatz der Einrichtung an dessen Stelle tritt. Diese Übergänge zwischen Leistungsarten gehören zu den häufigen Beratungsanlässen im Pflegestützpunkt und erfordern eine enge Abstimmung zwischen ambulantem Dienst, Angehörigen und Pflegekasse, damit keine Versorgungslücke entsteht.