Pflegegrad bezeichnet die Einstufung eines Menschen in eine von fünf Stufen, die den Grad seiner Selbstständigkeit und die Schwere der Beeinträchtigungen abbildet. Die Einstufung entscheidet, in welchem Umfang Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI beansprucht werden können, etwa Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Zuschüsse für vollstationäre Pflege. Der frühere Begriff Pflegestufe ist überholt und wurde durch das Pflegegrad-System abgelöst.
Rechtlicher Rahmen
Grundlage ist § 15 SGB XI in Verbindung mit dem Neuen Begutachtungsassessment. Seit der Reform zum 1. Januar 2017 wird die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen begutachtet, unter anderem Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie Selbstversorgung. Die einzelnen Module werden gewichtet zu einem Gesamtpunktwert zusammengeführt, aus dem sich einer von fünf Pflegegraden ergibt, von Pflegegrad 1 bei geringen Beeinträchtigungen bis Pflegegrad 5 bei schwersten Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Zuständig für die Begutachtung ist der Medizinische Dienst, bei privat Versicherten die Medicproof GmbH.
Bedeutung für die Praxis
Für Einrichtungsleitungen und Pflegedienstleitungen ist der Pflegegrad die zentrale Kenngröße für Belegungsplanung, Personalbemessung und Abrechnung. Der Pflegegrad bestimmt sowohl die Höhe der Sachleistungsbeträge in der ambulanten Versorgung als auch den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil in der stationären Pflege. Bei der Aufnahme prüft die Leitung, ob der vorliegende Pflegegrad zum Versorgungsangebot der Einrichtung passt, und begleitet bei Bedarf einen Höherstufungsantrag, wenn sich der Unterstützungsbedarf verändert hat. In der internen Steuerung dient die Verteilung der Pflegegrade in einer Einrichtung als Kennzahl, die Rückschlüsse auf den Personalbedarf und die Wirtschaftlichkeit zulässt.
Abgrenzung
Der Pflegegrad ist von der Pflegebedürftigkeit im umgangssprachlichen Sinn zu unterscheiden: Ein Mensch kann pflegebedürftig sein, ohne die formalen Voraussetzungen für einen Pflegegrad zu erfüllen, etwa bei ausschließlich vorübergehenden Einschränkungen. Von der Einstufung nach dem Neuen Begutachtungsassessment zu trennen ist die medizinische Diagnose: Der Pflegegrad bildet den Unterstützungsbedarf im Alltag ab, nicht die Erkrankung selbst.
Die fünf Pflegegrade
| Pflegegrad | Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Geringe Beeinträchtigung |
| Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigung |
| Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigung |
| Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigung |
| Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Für die Beratung von Angehörigen gehört die Erläuterung des Pflegegrad-Systems zu den wiederkehrenden Aufgaben von Pflegestützpunkten und Sozialdiensten, da viele Betroffene die Unterschiede zwischen den Leistungsarten Pflegegeld und Pflegesachleistung zunächst nicht kennen.