Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist der individuelle Rechtsanspruch von Versicherten mit Pflegebedarf auf eine kostenfreie, systematische Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und weiteren Hilfsangeboten. Die Beratung erfolgt durch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen oder durch beauftragte Stellen wie Pflegestützpunkte. Ziel ist ein individueller Versorgungsplan, der Leistungen der Pflegeversicherung mit weiteren Angeboten verzahnt.
Rechtlicher Rahmen
Der Anspruch ist in § 7a SGB XI verankert und besteht, sobald ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt oder ein Pflegegrad beantragt wird. Die Pflegekasse muss innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten. Die Beratung kann auf Wunsch der Versicherten auch in deren häuslicher Umgebung stattfinden. Pflegeberatung ist strukturell dem Case Management verwandt: Sie umfasst Bedarfserhebung, Erstellung eines Versorgungsplans, Vermittlung von Leistungen und Nachverfolgung. Die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater müssen eine pflegefachliche oder vergleichbare Qualifikation mit Zusatzqualifikation im Case Management nachweisen.
Bedeutung für die Praxis
Für Einrichtungen ist Pflegeberatung ein wichtiger Kontaktpunkt: Beraterinnen und Berater empfehlen Versorgungsformen, informieren über ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote und beeinflussen damit, welche Einrichtung ein pflegebedürftiger Mensch in Betracht zieht. Pflegedienstleitungen und Sozialdienste in Einrichtungen sollten die Struktur der Pflegeberatung kennen, um Übergänge etwa aus dem Krankenhaus oder von zu Hause in eine stationäre Versorgung reibungslos zu begleiten und den erstellten Versorgungsplan bei der eigenen Pflegeplanung zu berücksichtigen. In größeren Trägern übernehmen eigene Sozialdienste oder Case Manager ergänzend zur externen Pflegeberatung die interne Koordination. Auch der Zeitpunkt der Beratung ist relevant: Erfolgt sie früh, etwa direkt nach einem Krankenhausaufenthalt, können Versorgungsbrüche vermieden werden. Träger von Pflegeeinrichtungen, die eng mit Pflegeberatungsstellen kooperieren, profitieren häufig von einer besseren Planbarkeit der Belegung, weil Anfragen frühzeitig und mit realistischem Versorgungsbedarf bei ihnen ankommen.
Abgrenzung
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist von der allgemeinen Verbraucherberatung und von der medizinischen Beratung durch Ärztinnen und Ärzte zu unterscheiden. Sie ersetzt auch nicht die individuelle Pflegeplanung in der Einrichtung, sondern setzt eine Ebene davor an, bei der Auswahl und Kombination von Versorgungsformen.