Schweigepflicht bezeichnet die Verpflichtung von Pflegefachpersonen und anderen an der Versorgung Beteiligten, alle ihnen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bekannt gewordenen persönlichen und gesundheitsbezogenen Informationen vertraulich zu behandeln. Sie gilt gegenüber Außenstehenden ebenso wie gegenüber Angehörigen, sofern keine wirksame Einwilligung oder gesetzliche Ausnahme vorliegt.
Rechtlicher Rahmen
Für Ärztinnen, Ärzte, Angehörige der Pflegeberufe und weitere Gesundheitsfachberufe ergibt sich die strafbewehrte Schweigepflicht aus § 203 des Strafgesetzbuchs. Ergänzend regeln die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz den Umgang mit Gesundheitsdaten als besonders schutzbedürftiger Kategorie personenbezogener Daten. Eine Weitergabe ist zulässig, wenn die betroffene Person wirksam eingewilligt hat, eine gesetzliche Offenbarungspflicht besteht, etwa bei bestimmten meldepflichtigen Erkrankungen, oder wenn im Einzelfall ein rechtfertigender Notstand vorliegt, etwa bei akuter Gefahr für Leib oder Leben.
Bedeutung für die Praxis
Für Einrichtungsleitungen und Pflegedienstleitungen ist die Schweigepflicht bei der Ausgestaltung interner Abläufe zu berücksichtigen: Wer Zugriff auf die Pflegedokumentation erhält, muss klar geregelt und technisch abgesichert sein, etwa über Berechtigungskonzepte in der Pflegesoftware. Auskünfte an Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer oder externe Stellen wie Krankenkassen dürfen nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Schweigepflichtentbindung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage die Weitergabe erlaubt. Neu eingestellte Mitarbeitende werden üblicherweise beim Dienstantritt schriftlich auf die Schweigepflicht verpflichtet; die Leitung trägt Verantwortung dafür, dass diese Verpflichtung dokumentiert und im Team regelmäßig aufgefrischt wird.
Abgrenzung
Die Schweigepflicht ist vom allgemeinen Datenschutz in der Pflege zu unterscheiden: Während der Datenschutz die technisch-organisatorische Verarbeitung personenbezogener Daten insgesamt regelt, betrifft die Schweigepflicht speziell das Offenbaren von Geheimnissen gegenüber Dritten und ist strafrechtlich sanktioniert. Von der Aufklärungspflicht gegenüber Patientinnen und Patienten unterscheidet sie sich dadurch, dass sie den umgekehrten Fluss von Informationen betrifft, nämlich deren Schutz vor Weitergabe.
Typische Anwendungsfälle
- Auskünfte an Angehörige nur mit vorliegender Entbindung von der Schweigepflicht
- Weitergabe an Krankenkassen und Medizinischen Dienst im gesetzlich vorgesehenen Umfang
- Zugriffsrechte auf die Pflegedokumentation nach dem Prinzip der Erforderlichkeit
- Umgang mit Anfragen von Polizei oder Justiz, die eine gesonderte Rechtsgrundlage erfordern
Für die Zusammenarbeit mit externen Partnern, etwa Sozialdiensten oder ambulanten Pflegediensten, empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung, welche Informationen zu welchem Zweck ausgetauscht werden dürfen. Verstöße gegen die Schweigepflicht können sowohl strafrechtliche als auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und sind daher fester Bestandteil der Einarbeitung und regelmäßiger interner Schulungen.