Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist eine schriftliche Erklärung, mit der eine Person eine Vertrauensperson bevollmächtigt, sie in gesundheitlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, sobald sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist.

Die Vorsorgevollmacht ist eine schriftliche Erklärung, mit der eine volljährige und geschäftsfähige Person eine oder mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt, sie in gesundheitlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, sobald sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Sie wird vorsorglich errichtet und gilt ohne eine gerichtliche Bestellung durch das Betreuungsgericht. Für Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste ist sie die Grundlage dafür, mit welcher Person Aufnahme-, Behandlungs- und Versorgungsfragen rechtsverbindlich geklärt werden, wenn die betroffene Person selbst nicht mehr einwilligungsfähig ist.

Rechtlicher Rahmen

Die Vorsorgevollmacht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Seit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts 2023 besteht zusätzlich ein begrenztes Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten, das eine Vorsorgevollmacht jedoch nicht ersetzt und zeitlich sowie inhaltlich eng begrenzt ist. Damit eine Vollmacht auch Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen, gefährliche ärztliche Eingriffe oder die Unterbringung in einer beschützenden Einrichtung umfasst, muss sie diese Bereiche ausdrücklich und schriftlich benennen. Fehlt eine wirksame Vollmacht, muss das Betreuungsgericht auf Anregung der Einrichtung oder von Angehörigen eine gesetzliche Betreuung einrichten, was Zeit kostet und dringende Entscheidungen verzögert.

Bedeutung für die Praxis

Bei der Aufnahme prüft die Leitung, ob eine Vorsorgevollmacht im Original oder als beglaubigte Kopie vorliegt, wer als bevollmächtigte Person benannt ist und ob die Vollmacht die relevanten Bereiche abdeckt. Die Kontaktdaten der bevollmächtigten Person gehören in die Pflegedokumentation, damit im Akutfall schnell Entscheidungen zu Behandlungspflege, Krankenhauseinweisung oder Therapieabbruch getroffen werden können. Liegt keine Vollmacht vor und ist die pflegebedürftige Person nicht mehr einwilligungsfähig, regt die Einrichtung in Abstimmung mit Angehörigen die Bestellung einer Betreuung nach dem Betreuungsrecht beim zuständigen Gericht an. Für Entscheidungen am Lebensende prüft die Leitung zusätzlich, ob eine Patientenverfügung vorliegt, die den in der Vollmacht benannten Willen konkretisiert.

Abgrenzung

Die Vorsorgevollmacht unterscheidet sich von der Patientenverfügung dadurch, dass sie eine Person bevollmächtigt, während die Patientenverfügung den eigenen Willen für bestimmte Behandlungssituationen im Voraus festlegt; beide Dokumente ergänzen sich in der Praxis meist. Von der Betreuungsverfügung grenzt sie sich ab, weil die Vollmacht sofort und ohne gerichtliche Bestellung wirkt, während die Betreuungsverfügung lediglich einen Vorschlag für die Person des Betreuers enthält, falls das Gericht dennoch eine Betreuung einrichtet. Soll die Vollmacht auch die Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen umfassen, muss dies gesondert und ausdrücklich geregelt sein; ohne diese Regelung bleibt die Zustimmung unwirksam und es ist weiterhin eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.

Übliche Regelungsbereiche

  • Gesundheitssorge und Einwilligung in medizinische Maßnahmen
  • Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über einen Einrichtungswechsel
  • Vermögens- und Behördenangelegenheiten
  • Ausdrückliche Regelung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen und gefährlichen ärztlichen Eingriffen

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Vorschriften zu Vollmacht und Betreuungsrecht
  • Bundesministerium der Justiz – Informationen zur Vorsorgevollmacht

Stand der Angaben: September 2026

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