Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der eine einwilligungsfähige Person im Voraus festlegt, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen sie wünscht oder ablehnt, falls sie später nicht mehr selbst entscheiden kann.

Patientenverfügung bezeichnet eine schriftliche Willenserklärung, mit der eine einwilligungsfähige Person im Voraus festlegt, welche ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen sie für den Fall wünscht oder ablehnt, dass sie ihren Willen später nicht mehr selbst äußern kann. Sie bindet Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer unmittelbar, sobald die beschriebene Behandlungssituation eintritt und die Festlegungen hinreichend konkret formuliert sind. Für Pflegeeinrichtungen ist die Patientenverfügung eines der wichtigsten Dokumente zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende.

Rechtlicher Rahmen

Rechtsgrundlage ist § 1827 BGB. Die Regelung wurde 2009 durch das Dritte Betreuungsrechtsänderungsgesetz eingeführt und mit der Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 aus § 1901a BGB in § 1827 BGB überführt (Stand: September 2026). Die Verfügung muss schriftlich vorliegen, eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, ein Widerruf ist jederzeit formlos möglich. Verbindlich wird sie nur, wenn die getroffenen Festlegungen auf die aktuell eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutreffen; pauschale Formulierungen reichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs häufig nicht aus. Fehlt eine wirksame oder hinreichend konkrete Patientenverfügung, muss der mutmaßliche Wille anhand früherer Äußerungen, ethischer und religiöser Überzeugungen sowie sonstiger Wertvorstellungen ermittelt werden. Insbesondere am Lebensende und in der Palliativpflege gewinnt die Verfügung an Bedeutung.

Bedeutung für die Praxis

Für die Einrichtungsleitung gehört die Erfassung vorhandener Patientenverfügungen zum Aufnahmeprozess. Das Dokument muss im Notfall schnell auffindbar sein, üblich sind die Hinterlegung in der Pflegedokumentation und ein Vermerk im Notfallordner. Pflegefachpersonen müssen erkennen, wann eine Verfügung auf die konkrete Situation zutrifft, und den behandelnden Arzt sowie den Bevollmächtigten oder Betreuer frühzeitig einbeziehen. Bei Unklarheiten über die Reichweite einer Verfügung sind ethische Fallbesprechungen ein etabliertes Instrument, um Entscheidungen im Konsens von Pflege, Medizin und Angehörigen zu treffen. Die Zusammenarbeit mit der in der Vorsorgevollmacht benannten Person ist dabei zentral, da diese den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber Ärzten durchsetzt.

Abgrenzung

Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung zu unterscheiden. Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person, in gesundheitlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten zu entscheiden, ersetzt aber nicht die inhaltliche Festlegung der Patientenverfügung selbst. Die Betreuungsverfügung schlägt für den Fall einer gerichtlich angeordneten Betreuung eine bestimmte Person als Betreuer vor, ohne medizinische Maßnahmen zu regeln. Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers und die Voraussetzungen dafür sind Gegenstand des Betreuungsrechts.

Was eine wirksame Patientenverfügung enthalten sollte

  • Konkrete Behandlungssituation, für die die Verfügung gelten soll
  • Eindeutige Festlegung zu bestimmten medizinischen Maßnahmen
  • Datum und eigenhändige Unterschrift
  • Regelmäßige Überprüfung und Abgleich mit der Vorsorgevollmacht

Für die Einrichtung empfiehlt sich, das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung bereits im Aufnahmegespräch zu klären und regelmäßig zu prüfen, ob die Angaben noch aktuell sind.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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