Datenschutz in der Pflege umfasst alle rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen Pflegeeinrichtungen den Schutz personenbezogener Daten von Bewohnern, Patienten und Beschäftigten sicherstellen. Im Mittelpunkt stehen Gesundheitsdaten, die als besonders schutzwürdige Kategorie personenbezogener Daten gelten und einem erhöhten Schutzniveau unterliegen.
Rechtlicher Rahmen
Grundlage ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 9, der die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt und nur unter engen Voraussetzungen erlaubt, etwa zur Gesundheitsversorgung oder aufgrund einer Einwilligung. Das Bundesdatenschutzgesetz ergänzt die DSGVO für den nationalen Bereich, bei öffentlichen Trägern gelten zusätzlich landesrechtliche Datenschutzgesetze. Unabhängig vom Datenschutzrecht besteht für Berufsgeheimnisträger die strafbewehrte Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch.
Bedeutung für die Praxis
Die Einrichtungsleitung bestellt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten und regelt Zugriffsrechte in der eingesetzten Pflegesoftware nach dem Prinzip der Erforderlichkeit. Mit externen Dienstleistern, etwa Abrechnungs- oder IT-Dienstleistern, sind Verträge zur Auftragsverarbeitung erforderlich. Zu den laufenden Aufgaben gehören ein Verarbeitungsverzeichnis, ein Löschkonzept für die Pflegedokumentation, regelmäßige Schulungen des Personals sowie ein Verfahren zur fristgerechten Meldung von Datenschutzverletzungen an die zuständige Aufsichtsbehörde. Ergänzend sind technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen, etwa eine abgestufte Rechtevergabe, Verschlüsselung und Protokollierung von Zugriffen auf die Pflegedokumentation sowie klare Regelungen für den Umgang mit mobilen Endgeräten. Bewohner und Beschäftigte haben gegenüber der Einrichtung Auskunfts-, Berichtigungs- und unter bestimmten Voraussetzungen Löschungsrechte hinsichtlich der über sie gespeicherten Daten; die Einrichtung muss Anfragen dazu innerhalb der gesetzlichen Fristen beantworten können. Verstöße gegen die DSGVO können neben Bußgeldern auch Ansprüche Betroffener und einen erheblichen Vertrauensverlust bei Bewohnern und Angehörigen nach sich ziehen, weshalb Datenschutz in der Leitungsverantwortung als dauerhafte Aufgabe zu verstehen ist.
Abgrenzung
Datenschutz und Schweigepflicht sind verwandte, aber unterschiedliche Pflichten: Die Schweigepflicht nach § 203 StGB verpflichtet einzelne Berufsgeheimnisträger persönlich zur Verschwiegenheit über anvertraute Geheimnisse, das Datenschutzrecht regelt organisatorisch, wie die Einrichtung als Ganzes mit personenbezogenen Daten umgeht, und gilt unabhängig von der individuellen Verschwiegenheitspflicht. Beide Pflichten bestehen nebeneinander und schließen sich nicht aus.
Typische Datenschutzaufgaben einer Einrichtung
- Verarbeitungsverzeichnis führen
- Auftragsverarbeitungsverträge mit Dienstleistern abschließen
- Zugriffsrechte in der Pflegesoftware festlegen
- Personal regelmäßig schulen
- Meldewege für Datenschutzverletzungen einrichten