Kurzzeitpflege bezeichnet eine vollstationäre Pflege, die auf einen begrenzten Zeitraum angelegt ist. Sie kommt zum Einsatz, wenn eine pflegebedürftige Person vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann, etwa im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, in einer Krisensituation oder wenn die pflegende Angehörige ausfällt und keine Verhinderungspflege greift. Aufgenommen wird in einer zugelassenen vollstationären Einrichtung, die über freie Kurzzeitpflegeplätze verfügt.
Rechtlicher Rahmen
Anspruchsgrundlage ist § 42 SGB XI. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad von mindestens 2; für Pflegegrad 1 kann ergänzend der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Der Anspruch besteht für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Seit der Reform durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz können ungenutzte Anteile des Budgets der Verhinderungspflege zur Aufstockung der Kurzzeitpflege herangezogen werden und umgekehrt; die genaue Höhe des jährlichen Leistungsbetrags wird regelmäßig dynamisiert und ändert sich, weshalb Einrichtungen und Beratungsstellen den aktuellen Stand bei der zuständigen Pflegekasse erfragen sollten, statt sich auf ältere Angaben zu verlassen.
Bedeutung für die Praxis
Für die Einrichtungsleitung ist Kurzzeitpflege ein Instrument der Belegungssteuerung: Plätze müssen kurzfristig verfügbar gemacht, Aufnahme- und Entlassprozesse gestrafft und die Pflegeplanung auf einen begrenzten Zeitraum ausgerichtet werden. Häufig wird Kurzzeitpflege genutzt, um pflegende Angehörige zu entlasten, etwa während eines eigenen Krankenhausaufenthalts oder Urlaubs, oder um nach einem Klinikaufenthalt eine sichere Rückkehr ins häusliche Umfeld vorzubereiten, etwa durch geriatrische Rehabilitation oder eine Anpassung der Wohnsituation. In der Abrechnung ist zu beachten, dass Investitionskosten und ein einrichtungsindividueller Zuschlag zusätzlich zum Pflegesatz anfallen können, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden.
Weil die Nachfrage nach Kurzzeitpflegeplätzen saisonal schwankt und Krankenhäuser häufig kurzfristig Anfragen stellen, sind viele Einrichtungen dazu übergegangen, einen festen Kontingent an Betten für die Kurzzeitpflege vorzuhalten oder sogenannte eingestreute Plätze flexibel zwischen dauerhafter und befristeter Belegung umzuwidmen. Für die Leitung bedeutet das eine ständige Abwägung zwischen Auslastung, Planungssicherheit für Dauerbewohnerinnen und -bewohner und der Verpflichtung, kurzfristigen Versorgungsbedarf decken zu können. Auch die Personaleinsatzplanung muss auf häufigere Auf- und Entlassvorgänge sowie einen höheren Beratungs- und Dokumentationsaufwand zu Beginn und Ende jedes Aufenthalts eingestellt sein.
Abgrenzung
Kurzzeitpflege unterscheidet sich von der Tagespflege, die nur tagsüber und ohne Übernachtung erfolgt, sowie von der Verhinderungspflege, die primär die Ersatzbetreuung bei Ausfall der Pflegeperson regelt und auch ambulant erbracht werden kann. Im Unterschied zur dauerhaften Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung ist die Kurzzeitpflege von vornherein zeitlich befristet und endet mit Rückkehr in die häusliche Versorgung oder mit Übergang in einen dauerhaften Heimplatz.
- Übergangspflege nach einem Krankenhausaufenthalt, bis die häusliche Versorgung wieder organisiert ist
- Entlastung pflegender Angehöriger bei eigener Erkrankung, Urlaub oder vorübergehender Überlastung
- Krisenintervention, wenn sich die häusliche Pflegesituation kurzfristig verschlechtert
- Erprobung einer stationären Versorgung vor einer möglichen dauerhaften Aufnahme