Die Pflegeberater-Weiterbildung qualifiziert für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Grundlage sind die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes in der Fassung vom 22. Mai 2018: Auf einen Berufs- oder Studienabschluss etwa in der Pflege, der Sozialversicherung oder der Sozialarbeit folgen drei Module mit zusammen mindestens 400 Stunden und ein Pflegepraktikum von neun Tagen. Ob die Qualifikation für eine Stelle genügt, entscheidet die einstellende Kranken- oder Pflegekasse (Stand: Oktober 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegeberaterinnen und Pflegeberater beraten Versicherte nach § 7a SGB XI; das Gesetz nennt als Grundberufe insbesondere Pflegefachpersonen, Sozialversicherungsfachangestellte und Sozialarbeiter mit Zusatzqualifikation.
- Die GKV-Empfehlungen sehen die Module Pflegefachwissen (100 Stunden), Case Management (170 Stunden) und Recht (130 Stunden) als Mindestumfang vor.
- Hinzu kommt ein Pflegepraktikum von neun Tagen, etwa in einem Pflegedienst, einer Pflegeeinrichtung oder einem Hospiz.
- Eine eigene Prüfung schreiben die Empfehlungen nicht vor; den Qualifikationsnachweis stellt der Weiterbildungsträger aus.
- Nach der Qualifikation ist regelmäßige Fortbildung vorgesehen, deren Umfang die Empfehlungen nicht in Stunden festlegen.
Voraussetzungen für die Pflegeberater-Weiterbildung
Nach § 7a Abs. 3 Satz 2 SGB XI setzen die Pflegekassen für die Beratung entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefachpersonen, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. Was diese umfasst, beschreiben die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach Satz 3. Den Anspruch der Versicherten erläutert der Glossarbeitrag zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
§ 2 der Empfehlungen nennt als Grundqualifikation examinierte Fachkräfte der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege, Sozialversicherungsfachangestellte sowie Sozialpädagogen und Sozialarbeiter. Diese Berufsbezeichnungen stammen aus der Zeit vor der generalistischen Pflegeausbildung; das Gesetz spricht heute allgemein von Pflegefachpersonen. Andere Berufe und Studienabschlüsse kommen in Betracht, wenn sie einen pflegefachlichen, sozialrechtlichen, sozialpädagogischen oder heilpädagogischen Schwerpunkt haben oder wenn mehrjährige Beratungserfahrung bei einem Sozialversicherungsträger vorliegt. Empfohlen werden dafür mindestens drei Jahre.
Über die Eignung im Einzelfall entscheiden die Kranken- und Pflegekassen. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes prüfen sie bei Bewerbungen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder ob und in welchem Umfang zusätzliche Qualifikationen erworben werden müssen.

Module, Inhalte und Stundenumfang
§ 4 der Empfehlungen nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI gliedert die Weiterbildung in drei Module mit festem Mindestumfang, zusammengerechnet 400 Stunden. Ob Zeitstunden oder Unterrichtsstunden zu 45 Minuten gemeint sind, regeln die Empfehlungen nicht (Stand: Oktober 2026).
| Baustein | Mindestumfang | Inhalte (Auswahl) |
|---|---|---|
| Modul 1: Pflegefachwissen | 100 Stunden | Fachbegriffe, pflegerelevante Medizin, Demenz und psychische Erkrankungen, Umgang mit Medikamenten, Pflegeanleitung, kultursensible Pflege |
| Modul 2: Case Management | 170 Stunden | Konzepte des Case Managements, Netzwerkarbeit, Gesprächsführung, Moderation von Fallkonferenzen, Beratungsprozess nach den Pflegeberatungs-Richtlinien, Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI |
| Modul 3: Recht | 130 Stunden | Sozialverwaltungsverfahren und Widerspruch, Leistungsrecht nach SGB XI, V, VI, IX, XII und VIII, Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz, Datenschutz, Pflegebegutachtung, Betreuungsrecht |
| Pflegepraktikum | 9 Tage | zum Beispiel Pflegedienst, teil- oder vollstationäre Einrichtung, SAPV-Team, Hospizdienst oder Hospiz |
Das umfangreichste Modul überträgt das Verfahren des Case Managements auf den Beratungsprozess der Pflegeversicherung. Zum Rechtsmodul gehört die Pflegebegutachtung mit dem Neuen Begutachtungsassessment, denn Pflegeberater berücksichtigen bei der Bedarfserhebung die Begutachtungsergebnisse des Medizinischen Dienstes (§ 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI).
Das Pflegepraktikum (§ 5) kann auf mehrere Einrichtungen verteilt und tage- oder stundenweise absolviert werden. Nach § 6 sollen die Weiterbildungsinstitute nachgewiesene Vorkenntnisse aus Ausbildung, Beruf, Studium oder Weiterbildungen anerkennen; bei Pflegefachkräften kann das Inhalte des Moduls Pflegefachwissen betreffen, bei Sozialversicherungsfachangestellten Teile des Rechtsmoduls.
Ablauf, Nachweis und Fortbildung
Eine eigene Abschlussprüfung sehen die Empfehlungen nicht vor; nach § 7 stellen die Weiterbildungsinstitute oder andere durchführende Stellen Qualifikationsnachweise aus. Lernkontrollen legt der jeweilige Träger fest.
Nach dem Abschluss sieht § 9 der Empfehlungen eine regelmäßige Fortbildung vor, die die Inhalte der drei Module aktualisiert und die eigene Praxis reflektiert, zum Beispiel in der Supervision. Ergänzend nennen die Empfehlungen themenspezifische Fortbildungen, etwa zu Gewalt in der Pflege, gerontopsychiatrischen Erkrankungen oder der Hospiz- und Palliativversorgung. Eine feste Stundenzahl gibt es nicht; der Umfang richtet sich nach Inhalt und Vorwissen. Für die Beratung selbst gelten die Pflegeberatungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes vom 7. Mai 2018, geändert durch Beschluss vom 9. Januar 2024; sie sind für alle Pflegeberaterinnen und Pflegeberater unmittelbar verbindlich.

Förderung und Finanzierung
Für das Aufstiegs-BAföG verlangt § 2 AFBG, dass ein Lehrgang auf eine öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildungsprüfung oder einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss vorbereitet und mindestens 400 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten umfasst. Die GKV-Empfehlungen enthalten keine Prüfungsregelung, sondern Mindestinhalte. Ob ein Pflegeberater-Lehrgang förderfähig ist, lässt sich deshalb nur im Einzelfall vor Beginn mit der zuständigen Förderstelle klären (Stand: Oktober 2026).
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer können nach § 81 SGB III einen Bildungsgutschein erhalten, wenn die Agentur für Arbeit vorher beraten hat und Lehrgang und Träger für die Förderung zugelassen sind. Für Beschäftigte kommt § 82 SGB III in Betracht: Die Maßnahme muss unter anderem mehr als 120 Stunden dauern und zugelassen sein, und der Arbeitgeber soll sich je nach Betriebsgröße an den Lehrgangskosten beteiligen.
Anbieter für die Weiterbildung auswählen
Der GKV-Spitzenverband nennt oder empfiehlt keine Weiterbildungsinstitute. Lehrgänge gibt es in Präsenz, als Online-Unterricht und als Fernlehrgang; im Verzeichnis der Weiterbildungsanbieter sind mehrere Träger mit einem Lehrgang nach § 7a SGB XI erfasst. Für den Vergleich eignen sich diese Prüfpunkte:
- Der Lehrplan weist die drei Module mit mindestens 100, 170 und 130 Stunden getrennt aus.
- Das neuntägige Pflegepraktikum ist eingeplant, und es ist geklärt, wer die Praktikumsstelle organisiert.
- Das Zertifikat nennt Module, Stunden und Praktikum und bezieht sich auf die Empfehlungen in der Fassung vom 22. Mai 2018.
- Vorkenntnisse werden nach § 6 der Empfehlungen geprüft und angerechnet.
- Fernlehrgänge brauchen nach § 12 FernUSG eine Zulassung, die die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) erteilt; sie betrifft den Lehrgang, nicht den Abschluss.
Wer eine Stelle bei einer bestimmten Kasse anstrebt, klärt vor der Buchung, ob diese den Lehrgang anerkennt, weil sie über die Eignung entscheidet.

Aufgaben im Beruf und Abgrenzung
Pflegeberaterinnen und Pflegeberater erfassen den Hilfebedarf, erstellen einen individuellen Versorgungsplan, wirken auf die nötigen Maßnahmen und deren Genehmigung hin, überwachen die Umsetzung und informieren über Entlastungsleistungen für Pflegepersonen (§ 7a Abs. 1 SGB XI). Die Beratung findet auf Wunsch zu Hause oder in der Einrichtung statt und kann digital ergänzt werden (§ 7a Abs. 2).
Arbeitgeber sind in erster Linie die Pflegekassen. Sie stellen Pflegeberater auch in Pflegestützpunkten bereit, die eingerichtet werden, wenn die oberste Landesbehörde dies bestimmt (§ 7a Abs. 4, § 7c Abs. 1 SGB XI); ob es sie gibt, hängt damit vom Bundesland ab. Daneben können die Kassen Beratungsaufgaben auf Dritte übertragen und Verträge mit unabhängigen Beratungsstellen schließen, bei denen Versicherte Beratungsgutscheine einlösen (§ 7a Abs. 8, § 7b SGB XI). Kommunale Stellen, die Pflegeberatung erbringen, haben die GKV-Empfehlungen zu berücksichtigen (§ 7b Abs. 2a). Private Pflegeversicherer können per Vertrag Pflegeberater der Kassen nutzen; kommt kein Vertrag zustande, dürfen sie untereinander eine eigene Bereitstellung vereinbaren (§ 7a Abs. 5). Über die Entwicklung der Pflegeberatung berichtet der GKV-Spitzenverband dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre (§ 7a Abs. 9), zuletzt im Juni 2026.
Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegegeldbeziehende der Pflegegrade 2 bis 5 müssen halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen, bei Pflegegrad 4 und 5 ist sie vierteljährlich möglich. Diese Besuche übernehmen zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen oder, wenn beide nicht verfügbar sind, beauftragte Pflegefachpersonen (§ 37 Abs. 3b). Pflegeberater nach § 7a dürfen sie ebenfalls durchführen (§ 37 Abs. 8). Die Anforderungen an die Beratungspersonen regeln eigene Empfehlungen nach § 37 Abs. 5 SGB XI.
Pflegekurse nach § 45 SGB XI
Pflegekurse sind unentgeltliche Schulungen der Pflegekassen für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende, auf Wunsch auch zu Hause. Die Kassen führen sie selbst durch oder beauftragen geeignete Einrichtungen; Inhalte können Rahmenvereinbarungen der Landesverbände regeln (§ 45 Abs. 2 und 3). Die Empfehlungen zur Pflegeberatung nach § 7a regeln diese Kurse nicht.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Weiterbildung zum Pflegeberater?
Die GKV-Empfehlungen legen keine Dauer fest, sondern Mindestumfänge: 400 Stunden in drei Modulen und neun Praktikumstage. Die Verteilung auf Wochen oder Monate hängt von Lernform und Anbieter ab; angerechnete Vorkenntnisse verringern den Umfang (§ 6).
Kann man ohne Pflegeausbildung Pflegeberater werden?
Ja. Neben Pflegefachkräften nennen die Empfehlungen Sozialversicherungsfachangestellte, Sozialpädagogen und Sozialarbeiter. Andere Abschlüsse sind geeignet, wenn sie einen passenden Schwerpunkt haben oder mehrjährige, empfohlen mindestens dreijährige Beratungserfahrung bei einem Sozialversicherungsträger vorliegt. Die Entscheidung trifft die einstellende Kasse.
Gibt es eine Abschlussprüfung?
Die GKV-Empfehlungen sehen keine eigene Prüfung vor. Nach § 7 stellt der Weiterbildungsträger einen Qualifikationsnachweis aus. Ob dafür Klausuren, Fallarbeiten oder eine Abschlussprüfung nötig sind, legt der Träger fest.
Gilt eine Qualifikation nach den Empfehlungen von 2008 weiter?
Ja. Nach § 10 der Empfehlungen gelten die Anforderungen für Pflegeberater, die nach der Fassung vom 29. August 2008 qualifiziert sind, weiterhin als erfüllt. Die Inhalte der drei Module sollen über Fortbildungen nach § 9 aktualisiert werden.
