Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Sachmittel, die pflegebedürftigen Menschen die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Alltagsbewältigung ermöglichen und von der Pflegeversicherung ganz oder teilweise finanziert werden.

Pflegehilfsmittel sind Sachmittel, die pflegebedürftigen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Alltagsbewältigung ermöglichen. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten ganz oder teilweise, wenn das Hilfsmittel im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit steht und nicht vorrangig der Behandlung einer Krankheit dient.

Rechtlicher Rahmen

Grundlage ist § 40 SGB XI. Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen: technische Pflegehilfsmittel zum Verleih oder Kauf, etwa Pflegebetten, Rollatoren oder Hausnotrufsysteme, bei denen Versicherte ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel (Stand: September 2026, § 33 Absatz 8 SGB V in Verbindung mit § 40 SGB XI), tragen, sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Für Verbrauchshilfsmittel zahlt die Pflegekasse eine monatliche Pauschale, die seit 2022 42 Euro beträgt (Stand 2026); der Betrag ist gesetzlich festgelegt und kann sich durch künftige Gesetzesänderungen erhöhen. Die Versorgung setzt in der Regel eine Verordnung oder Genehmigung durch die Pflegekasse voraus, das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands dient als Orientierung.

Bedeutung für die Praxis

Ambulante Dienste und stationäre Einrichtungen beraten Bewohner und Angehörige zur Beantragung von Pflegehilfsmitteln und dokumentieren den Bedarf im Rahmen der Pflegeplanung. Bei technischen Hilfsmitteln arbeiten Einrichtungen häufig mit Sanitätshäusern oder Homecare-Anbietern zusammen, die Lieferung, Einweisung und Wartung übernehmen. Wichtig ist die Abgrenzung zu Hilfsmitteln der Krankenversicherung, damit keine Doppelversorgung entsteht und Kosten dem richtigen Kostenträger zugeordnet werden. Der strukturelle Zusammenhang mit den übrigen Leistungen der Pflegeversicherung ist im Beitrag zum SGB XI beschrieben.

Abgrenzung

Pflegehilfsmittel nach SGB XI sind von Hilfsmitteln der Krankenversicherung nach § 33 SGB V abzugrenzen: Während Pflegehilfsmittel die Pflege im Alltag erleichtern sollen, dienen Hilfsmittel der Krankenversicherung überwiegend medizinischen Zwecken, etwa der Mobilisation oder dem Behandlungserfolg. Ein Rollstuhl zur dauerhaften Mobilisation ist in der Regel ein Hilfsmittel der Krankenversicherung, ein Pflegebett dagegen ein Pflegehilfsmittel. Die monatliche Pauschale für Verbrauchshilfsmittel gilt zudem ausschließlich für die häusliche Pflege; in der vollstationären Pflege sind entsprechende Verbrauchsmittel bereits über den Pflegesatz der Einrichtung abgedeckt.

Beispiele für Pflegehilfsmittel

  • Pflegebetten und Pflegebettzubehör
  • Hausnotrufsysteme
  • Lagerungshilfen zur Dekubitusprophylaxe
  • Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen als Verbrauchsmittel
  • Badewannenlifter und Toilettenstützgestelle

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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