Behandlungspflege bezeichnet pflegerische Maßnahmen, die ärztlich verordnet werden, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Beschwerden zu lindern. Dazu zählen etwa Medikamentengabe, Wundversorgung, Injektionen, Blutzuckermessung oder das Anlegen von Kompressionsverbänden. Behandlungspflege wird sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erbracht und ist von der pflegerischen Grundpflege zu unterscheiden.
Rechtlicher Rahmen
Rechtsgrundlage der häuslichen Behandlungspflege ist § 37 SGB V, wonach Versicherte Anspruch auf Behandlungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst haben, wenn sie in ihrem Haushalt oder ihrer Familie versorgt werden und eine Krankenhausbehandlung dadurch vermieden oder verkürzt wird. In stationären Pflegeeinrichtungen ist Behandlungspflege dagegen grundsätzlich Teil der Pflegevergütung nach SGB XI und wird nicht gesondert über die Krankenversicherung abgerechnet, mit Ausnahme einzelner Konstellationen. Die konkrete Maßnahme muss ärztlich verordnet und im Rahmen der Delegation ärztlicher Leistungen an Pflegefachpersonen übertragbar sein.
Bedeutung für die Praxis
Für Pflegedienstleitungen ist die Unterscheidung zwischen Grundpflege und Behandlungspflege entscheidend für die korrekte Leistungsabrechnung: Grundpflege wird über die Pflegeversicherung, häusliche Behandlungspflege über die Krankenversicherung abgerechnet. Fehlerhafte Zuordnungen führen zu Retaxierungen oder Beanstandungen durch den Medizinischen Dienst. In ambulanten Diensten ist zudem zu klären, welche Behandlungspflege delegierbar ist und welche Tätigkeiten der Approbation vorbehalten bleiben. Leitungen müssen sicherstellen, dass Pflegefachpersonen für delegierte Maßnahmen ausreichend qualifiziert und die Verordnungen vollständig dokumentiert sind, da dies regelmäßig Gegenstand von Qualitätsprüfungen ist. In der Praxis überschneiden sich Grund- und Behandlungspflege häufig innerhalb eines Pflegeeinsatzes, etwa wenn im selben Hausbesuch sowohl Körperpflege als auch eine Medikamentengabe erfolgt. Pflegedienste müssen solche Einsätze in Dokumentation und Abrechnung sauber trennen, auch wenn sie organisatorisch in einem Termin zusammenfallen. Für die Personalplanung bedeutet dies, dass für Behandlungspflege ausreichend Pflegefachpersonen mit entsprechender Delegationsbefugnis eingeplant werden müssen, da nicht jede Maßnahme an Pflegehelfer übertragen werden darf und Verantwortlichkeiten eindeutig zugeordnet sein müssen.
Abgrenzung
Grundpflege umfasst Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität und wird unabhängig von einer ärztlichen Verordnung als pflegerische Grundversorgung erbracht. Behandlungspflege setzt dagegen stets eine ärztliche Verordnung voraus und zielt auf einen medizinischen Behandlungserfolg.