Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Auch: WBVG

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist ein Bundesgesetz, das die vertraglichen Rechte und Pflichten zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern und Einrichtungen mit Pflege- oder Betreuungsleistungen regelt.

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) regelt bundeseinheitlich die vertraglichen Rechte und Pflichten zwischen volljährigen Verbraucherinnen und Verbrauchern und Unternehmern, die Wohnraum gemeinsam mit Pflege- oder Betreuungsleistungen anbieten. Es gilt insbesondere für Verträge über einen Platz in einer stationären Pflegeeinrichtung sowie für bestimmte Wohnformen mit Betreuungsleistungen.

Rechtlicher Rahmen

Das WBVG ist Bundesrecht mit bundesweit einheitlichem Anwendungsbereich (§ 1 WBVG, Stand: September 2026) und damit von den Wohn- und Teilhabegesetzen der Länder zu unterscheiden, die die aufsichtsrechtliche Seite regeln, etwa Anforderungen an Personal, Bauliches und die Heimaufsicht. Das WBVG betrifft ausschließlich das Vertragsverhältnis: vorvertragliche Informationspflichten, Form und Inhalt des Vertrags, Voraussetzungen für die Anpassung des Entgelts sowie Kündigungsrechte, unter anderem bei Verschlechterung des Gesundheitszustands oder bei Tod der Bewohnerin oder des Bewohners.

Bedeutung für die Praxis

Für Einrichtungsleitungen ist das WBVG die Grundlage für die Gestaltung des Heimvertrags: Vor Vertragsschluss müssen Interessierte in Textform über Leistungen, Entgelte und Vertragsbedingungen informiert werden. Entgelterhöhungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und müssen begründet und rechtzeitig angekündigt werden. Bei Kündigungen durch die Einrichtung gelten enge Voraussetzungen, während Bewohnerinnen und Bewohner unter erleichterten Bedingungen kündigen können, etwa wenn sie die Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen können. Verstöße gegen Informations- und Formvorgaben können zivilrechtliche Folgen haben, etwa die Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln.

Abgrenzung

Vom WBVG klar zu trennen ist das Heimrecht der Länder, das infolge der Föderalismusreform nicht mehr bundeseinheitlich geregelt ist, sondern von jedem Bundesland eigenständig gestaltet wird. Während das WBVG das Vertragsverhältnis zwischen Einrichtung und Bewohnerin oder Bewohner regelt, betrifft das Landesrecht die ordnungsrechtliche Aufsicht über den Betrieb der Einrichtung durch die Heimaufsicht.

Für die tägliche Praxis bedeutet diese Zweiteilung, dass eine Einrichtung sowohl die vertragsrechtlichen Pflichten aus dem WBVG als auch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Landesgesetzes einhalten muss, auch wenn beide Regelwerke unterschiedliche Adressaten und Prüfstellen haben. Vertragsmuster für Aufnahmeverträge sollten regelmäßig darauf geprüft werden, ob sie die Informations- und Formvorgaben des WBVG noch abbilden, da Musterverträge aus früheren Jahren im Einzelfall veraltete Klauseln enthalten können.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

Alle Begriffe im Pflegemanagement-Glossar