Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) bezeichnet die landesrechtlichen Nachfolgeregelungen des früheren Bundesheimgesetzes, die Schutz, Mitwirkung und Lebensqualität von Menschen in stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen sicherstellen sollen. Bezeichnung und konkrete Ausgestaltung unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, sodass Einrichtungen bei Standorten in mehreren Ländern jeweils das dort geltende Recht prüfen müssen.
Rechtlicher Rahmen
Seit der Föderalismusreform 2006 liegt das Heimrecht bei den Ländern; der Bund ist seither nur noch für die Pflegeversicherung und die Pflegequalität nach SGB XI zuständig. Die Länder haben eigene Gesetze erlassen, etwa das Wohn- und Teilhabegesetz in Nordrhein-Westfalen oder das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz mit der zugehörigen Ausführungsverordnung (AVPfleWoqG) in Bayern; weitere Länder verwenden eigene Bezeichnungen und Regelungsdetails. Trotz unterschiedlicher Namen ähneln sich die Regelungsinhalte: Anzeigepflicht des Betriebs, Mindestanforderungen an Personal und Räume, Mitwirkungsrechte der Bewohner sowie Aufgaben und Befugnisse der Heimaufsicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Einrichtungsleitung meldet die Aufnahme des Betriebs bei der zuständigen Heimaufsicht an und hält die im jeweiligen Landesgesetz festgelegten baulichen und personellen Mindeststandards ein. Die Heimaufsicht führt regelmäßige und anlassbezogene Prüfungen durch, die neben, aber unabhängig von den MD-Qualitätsprüfungen stattfinden. Zu den Aufgaben der Leitung gehört zudem, Mitwirkungsgremien wie einen Heimbeirat oder eine vergleichbare Bewohnervertretung zu ermöglichen und deren Rechte im Alltag zu respektieren.
Abgrenzung
Das Landesheimrecht ist von SGB XI zu unterscheiden: SGB XI regelt bundeseinheitlich die Finanzierung der Pflegeleistungen und die Pflegequalität, die durch den Medizinischen Dienst geprüft wird. Das jeweilige Landesheimrecht regelt dagegen ordnungsrechtliche Mindestanforderungen an das Wohnen und den Betrieb einer Einrichtung, unabhängig von der Finanzierung. Beide Prüfsysteme laufen parallel, sodass eine Einrichtung sowohl der Heimaufsicht als auch dem Medizinischen Dienst gegenüber verantwortlich ist. Für Betreutes Wohnen und Pflege-Wohngemeinschaften gelten je nach Bundesland abweichende, oft geringere Anforderungen als für die stationäre Pflegeeinrichtung im engeren Sinn.
Typische Regelungsinhalte der Landesheimgesetze
- Anzeigepflicht bei Aufnahme des Betriebs
- Mindestanforderungen an Personal und Ausstattung
- Mitwirkungsrechte der Bewohner, etwa über einen Heimbeirat
- Prüfbefugnisse der Heimaufsicht
- Regelungen zu besonderen Wohnformen wie Betreutem Wohnen und Pflege-Wohngemeinschaften