Investitionskosten bezeichnen die Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung für Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen und langlebige Wirtschaftsgüter, die getrennt von der eigentlichen Pflegeleistung finanziert werden. Sie werden nicht über die Pflegevergütung mit den Pflegekassen verhandelt, sondern nach Landesrecht gefördert oder auf die Bewohnerinnen und Bewohner umgelegt.
Rechtlicher Rahmen
§ 82 Absatz 2 und 3 SGB XI trennt die Pflegevergütung ausdrücklich von den Investitionskosten. Die konkrete Ausgestaltung liegt bei den Ländern: Einige fördern Investitionskosten öffentlich, sodass Einrichtungen nur einen geringeren Anteil gesondert berechnen dürfen; ohne öffentliche Förderung dürfen die tatsächlichen Investitionsaufwendungen anteilig auf die Bewohnerinnen und Bewohner umgelegt werden. Grundlage dafür sind die jeweiligen Landespflegegesetze und die dazugehörigen Verordnungen.
Bedeutung für die Praxis
Die Einrichtungsleitung beziehungsweise das Controlling kalkuliert den Investitionskostenanteil auf Basis von Abschreibungen, Zinsen und Instandhaltungsaufwand und weist ihn im Heimvertrag getrennt vom Pflegesatz sowie von Unterkunft und Verpflegung aus. Bei Bedürftigkeit der Bewohner ist die Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger erforderlich, der die Investitionskosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernehmen kann. Langfristig plant die Leitung Ersatzbeschaffungen und größere Sanierungen über einen Investitionsplan, der auch in Vergütungsverhandlungen mit den Kostenträgern eine Rolle spielt, soweit Investitionskosten dort mittelbar berücksichtigt werden.
Abgrenzung
Investitionskosten sind von drei anderen Rechnungspositionen im Heimentgelt zu unterscheiden: dem Pflegesatz für die pflegerische Leistung, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, der ausschließlich den pflegebedingten Aufwand abbildet und unabhängig vom individuellen Pflegegrad für alle Bewohner gleich hoch ist. Investitionskosten fließen in diesen Eigenanteil nicht ein, sondern werden im Heimvertrag gesondert ausgewiesen. Diese Trennung ist für die Transparenz gegenüber Bewohnern und Kostenträgern wichtig, da sie erkennen können, welcher Anteil des Entgelts auf die pflegerische Leistung entfällt und welcher auf bauliche und technische Rahmenbedingungen. Bei geförderten Einrichtungen prüft die zuständige Landesbehörde regelmäßig, ob die geltend gemachten Investitionskosten tatsächlich angefallen und korrekt berechnet sind, bevor eine Umlage auf die Bewohner erfolgen darf.
Bestandteile der Investitionskosten (Beispiele)
- Abschreibungen auf Gebäude und Anlagen
- Zinsen für Fremdkapital
- Instandhaltung und Instandsetzung
- Miete oder Pacht, sofern zutreffend
- Größere Ersatzbeschaffungen