Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil

Auch: EEE

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist der pflegebedingte Kostenanteil, den Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung unabhängig vom Pflegegrad in gleicher Höhe zahlen.

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist der pflegebedingte Anteil an den Kosten einer stationären Pflegeeinrichtung, den Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig von ihrem Pflegegrad in gleicher Höhe zahlen. Er wurde eingeführt, um zu vermeiden, dass ein steigender Pflegegrad und der damit verbundene höhere Pflegesatz zu einem finanziellen Nachteil für die pflegebedürftige Person führt. Zusätzlich zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil zahlen Bewohnerinnen und Bewohner weiterhin die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

Rechtlicher Rahmen

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil wurde mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz zum 1. Januar 2017 eingeführt und ist in § 84 Abs. 2 SGB XI geregelt. Danach wird der pflegebedingte Aufwand einer Einrichtung auf alle Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 gleichmäßig umgelegt, unabhängig davon, welcher Pflegegrad im Einzelfall vorliegt. Seit 2022 mindern zusätzlich die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI den zu zahlenden Eigenanteil gestaffelt nach der Dauer des Aufenthalts in der jeweiligen Einrichtung, wodurch sich die finanzielle Belastung mit zunehmender Verweildauer verringert.

Bedeutung für die Praxis

Für stationäre Einrichtungen ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil Bestandteil der Pflegesatzverhandlung, weil sich aus dem vereinbarten Pflegesatz und dem Anteil der Pflegeversicherung rechnerisch die Höhe des Eigenanteils ergibt. Leitungen müssen Bewohnerinnen, Bewohner und Angehörige verständlich über die Zusammensetzung des Gesamtentgelts informieren, das neben dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil auch Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sowie gegebenenfalls einen Ausbildungszuschlag umfasst. Bei Änderungen des Pflegesatzes oder der Leistungszuschläge ist eine nachvollziehbare Kommunikation gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern wichtig, da sich der zu zahlende Betrag ändern kann, ohne dass sich die Pflegebedürftigkeit verändert hat.

Abgrenzung

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil betrifft ausschließlich die pflegebedingten Kosten und ist von den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie von den Investitionskosten zu unterscheiden, die von der Einrichtung gesondert kalkuliert und nicht einrichtungseinheitlich festgelegt werden. Er ist außerdem nicht mit dem Pflegegeld oder der Pflegesachleistung zu verwechseln, die Leistungen der Pflegeversicherung für die häusliche Pflege betreffen.

Für Interessierte und deren Angehörige ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil oft der erste Anhaltspunkt für einen Kostenvergleich zwischen Einrichtungen, weil er unabhängig vom individuellen Pflegegrad genannt werden kann. Leitungen sollten bei Beratungsgesprächen deutlich machen, dass sich der tatsächlich zu zahlende Gesamtbetrag erst aus der Summe von einrichtungseinheitlichem Eigenanteil, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gegebenenfalls Investitionskosten ergibt, damit keine falschen Erwartungen entstehen.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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