Freiheitsentziehende Maßnahmen schränken die Bewegungsfreiheit einer Person gegen oder ohne ihren natürlichen Willen ein, etwa durch Bettgitter, Fixierungsgurte, verschlossene Türen oder sedierende Medikamente, die gezielt zu diesem Zweck eingesetzt werden. Sie greifen unmittelbar in ein Grundrecht ein und unterliegen deshalb besonders strengen Voraussetzungen.
Rechtlicher Rahmen
Seit der Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 ist die gerichtliche Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen in § 1831 BGB geregelt, zuvor fand sich die Vorschrift in § 1906 BGB. Eine Betreuerin, ein Betreuer oder eine bevollmächtigte Person darf eine solche Maßnahme nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts veranlassen, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor; dann ist die Genehmigung unverzüglich nachzuholen. Voraussetzung ist stets, dass die Maßnahme erforderlich ist, um eine erhebliche Selbstgefährdung abzuwenden, und dass mildere Mittel nicht ausreichen.
Bedeutung für die Praxis
Einrichtungsleitungen müssen Verfahren etablieren, die freiheitsentziehende Maßnahmen auf das unbedingt notwendige Maß begrenzen: regelmäßige Fallbesprechungen, die Prüfung von Alternativen wie Niedrigbetten, Sensormatten oder Deeskalationsgesprächen sowie eine lückenlose Dokumentation von Anlass, Dauer und Wirksamkeit. Die Notwendigkeit ist in festgelegten Abständen zu überprüfen, damit eine einmal genehmigte Maßnahme nicht länger als erforderlich fortbesteht. Bei wiederholten Verstößen gegen diese Vorgaben kann die Heimaufsicht als ordnungsrechtliche Aufsichtsbehörde einschreiten.
Abgrenzung
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind von Maßnahmen des allgemeinen Wohlergehens abzugrenzen, etwa technischen Vorkehrungen in beschützenden Wohnbereichen, die unter engen Voraussetzungen zulässig sein können, sowie von der ärztlichen Zwangsbehandlung, die eigenen rechtlichen Voraussetzungen unterliegt und gesondert genehmigungspflichtig ist.
Alternativen in der Praxis
Bevor eine freiheitsentziehende Maßnahme beantragt wird, sind mildere Mittel zu prüfen. Dazu zählen niedrig einstellbare Betten in Verbindung mit einer bodennahen Matte, Sensormatten oder Bewegungsmelder, die das Pflegepersonal bei Aufstehversuchen informieren, sowie eine gezielte Tagesstrukturierung, die nächtliche Unruhe verringern kann. Auch die Anpassung der Medikation in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt gehört zu den zu prüfenden Alternativen, bevor eine mechanische oder medikamentöse Fixierung in Betracht kommt. Einrichtungen, die solche Alternativen systematisch dokumentieren, können bei der Antragstellung gegenüber dem Betreuungsgericht nachvollziehbar begründen, warum eine freiheitsentziehende Maßnahme im Einzelfall unumgänglich ist.