Betreuungskraft nach § 43b SGB XI

Auch: Alltagsbegleiter, Betreuungsassistent

Eine Betreuungskraft nach § 43b SGB XI ist eine zusätzliche Fachkraft in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Betreuung und Aktivierung im Alltag unterstützt, ohne pflegerische Kernaufgaben zu übernehmen.

Die Betreuungskraft nach § 43b SGB XI übernimmt in vollstationären Pflegeeinrichtungen zusätzliche Angebote zur Betreuung und Aktivierung, etwa Gesprächskreise, Gedächtnistraining, Spaziergänge oder Beschäftigung bei Demenz. Sie ergänzt die pflegerische Versorgung, ersetzt sie aber nicht: Grundpflege, Behandlungspflege und Dokumentation bleiben Aufgabe der Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte.

Rechtlicher Rahmen

Grundlage ist § 43b SGB XI in Verbindung mit den Richtlinien der Pflegekassen zu den zusätzlichen Betreuungskräften. Voraussetzung für die Tätigkeit ist eine Qualifizierung, die aus einem theoretischen Basiskurs und einem begleiteten Praktikum besteht; die konkrete Ausgestaltung regeln die maßgeblichen Richtlinien der Pflegekassenverbände. Die Zahl der einzusetzenden Betreuungskräfte richtet sich nach der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung und wird refinanziert, ohne auf die Fachkraftquote angerechnet zu werden.

Bedeutung für die Praxis

Für die Einrichtungsleitung ist die Betreuungskraft nach § 43b SGB XI ein eigenständiges Personalsegment, das in der Dienstplanung getrennt von der Pflege- und Betreuungspersonalquote geplant wird. Da die Aufgaben klar von der Grundpflege abgegrenzt sind, muss die Leitung Zuständigkeiten eindeutig regeln, damit Betreuungskräfte nicht in pflegerische Tätigkeiten hineingezogen werden, für die sie nicht qualifiziert sind. Die Einsatzplanung orientiert sich am individuellen Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner, wie er in der Pflegeplanung festgehalten wird, und wird häufig mit sozialen Betreuungsangeboten der Einrichtung abgestimmt.

Abgrenzung

Von Pflegehilfskräften unterscheidet sich die Betreuungskraft nach § 43b SGB XI durch ihr eingeschränktes Aufgabenprofil: Sie führt keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen durch und wird nicht auf gesetzlich vorgeschriebene Personalschlüssel der Pflege angerechnet. Von ehrenamtlich Engagierten unterscheidet sie sich dadurch, dass sie eine vergütete, qualifizierte und in die Dienstplanung fest eingebundene Kraft ist.

In der Praxis übernehmen Betreuungskräfte häufig feste Bezugsaufgaben für einzelne Wohnbereiche oder Kleingruppen, damit Bewohnerinnen und Bewohner mit fortgeschrittener Demenz eine verlässliche Ansprechperson haben. Für die Personalführung bedeutet das, Betreuungskräfte in Übergabe- und Fallbesprechungen einzubinden, obwohl sie organisatorisch häufig einem eigenen Betreuungsdienst und nicht dem Pflegeteam unterstellt sind. Da die Refinanzierung an den Nachweis der Qualifizierung gebunden ist, muss die Leitung zudem Fortbildungsnachweise und die Einhaltung der vorgeschriebenen Praxisbegleitung dokumentieren.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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