Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung, mit der Pflegebedürftige Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger im Alltag finanzieren, etwa Betreuungsgruppen oder hauswirtschaftliche Hilfen.

Entlastungsbetrag bezeichnet eine zweckgebundene Geldleistung der Pflegeversicherung für Personen mit Pflegegrad, die zu Hause versorgt werden. Er dient ausschließlich der Finanzierung qualitätsgesicherter Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Betreuungsgruppen, Tagesbetreuung, Alltagsbegleitung oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Anders als beim Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person den Betrag nicht als freie Geldleistung, sondern nur gegen Nachweis entsprechender Rechnungen.

Rechtlicher Rahmen

Grundlage ist § 45b SGB XI. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1, unabhängig davon, ob sie zusätzlich Pflegegeld oder Pflegesachleistung beziehen. Der Betrag liegt aktuell (Stand 2026) bei 131 Euro monatlich und kann bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres angespart und übertragen werden; die genaue Höhe wird periodisch angepasst. Voraussetzung für die Anerkennung eines Angebots als Entlastungsleistung ist die Zulassung durch die jeweils zuständige Landesbehörde nach landesrechtlichen Regelungen, die auf § 45a SGB XI verweisen.

Bedeutung für die Praxis

Für Einrichtungen, die Betreuungsangebote, Tagespflege oder ambulante Alltagsbegleitung anbieten, ist der Entlastungsbetrag eine wichtige Refinanzierungsquelle, die neben der Pflegesachleistung abgerechnet werden kann. Leitungen müssen die formale Anerkennung ihres Angebots als Entlastungsleistung bei der Landesbehörde sicherstellen und die Abrechnung sauber von anderen Leistungsarten trennen, da beide Kostenträger getrennt geprüft werden können. In der Beratung, etwa im Pflegestützpunkt, gehört der Hinweis auf den Entlastungsbetrag zu den Standardinformationen, weil er häufig ungenutzt verfällt, wenn pflegende Angehörige die Antragstellung nicht kennen. Für die Tagespflege ist der Entlastungsbetrag zudem relevant, weil er ergänzend zum Sachleistungsbudget für Fahrtkosten oder zusätzliche Betreuungstage eingesetzt werden kann.

Abgrenzung

Der Entlastungsbetrag ist streng von der Pflegesachleistung zu trennen: Er darf nicht für klassische Grundpflege durch einen ambulanten Dienst verwendet werden, sondern nur für Betreuungs- und Entlastungsangebote im engeren Sinn. Von der Verhinderungspflege unterscheidet er sich durch die deutlich geringere Höhe und den fortlaufenden monatlichen Anspruch, während Verhinderungspflege ein jährliches Budget für den zeitweisen Ausfall der Pflegeperson darstellt.

Typische Verwendungszwecke

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Betreuungsgruppen
  • Tages- oder Nachtbetreuung ergänzend zur häuslichen Pflege
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen mit anerkanntem Alltagsbezug
  • Fahrtkosten im Zusammenhang mit anerkannten Angeboten

Für die Trägerlandschaft der Wohlfahrtspflege ist der Entlastungsbetrag ein wesentlicher Anreiz, niedrigschwellige Betreuungsangebote überhaupt vorzuhalten, da er eine verlässliche Refinanzierung schafft, ohne dass die Angebote über das reguläre Pflegesachleistungsbudget abgerechnet werden müssen. Träger, die ein Angebot neu aufbauen möchten, müssen den Zulassungsprozess bei der zuständigen Landesbehörde frühzeitig einplanen, da die Anerkennung Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit ist und je nach Bundesland unterschiedlich lange dauert. Für die Leitung eines solchen Angebots gehört die jährliche Nachweisführung gegenüber der Landesbehörde zu den wiederkehrenden Verwaltungsaufgaben, ebenso wie die Abgrenzung der Leistungsnachweise gegenüber der Pflegekasse von denen des Entlastungsbetrags.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

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