Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe für Menschen, deren Pflegebedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen, Leistungen der Pflegeversicherung oder Unterhaltsansprüche gedeckt ist. Sie greift subsidiär, also erst, wenn andere Ansprüche ausgeschöpft sind, und ergänzt insbesondere Pflegesachleistung, Pflegegeld oder die Kosten stationärer Pflege bis zur Bedarfsdeckung.
Rechtlicher Rahmen
Grundlage ist § 61 SGB XII, wonach Personen, die pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind, Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben, soweit ihnen nicht zuzumuten ist, die Mittel dafür selbst aufzubringen (Stand: September 2026). Die Leistung wird von den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe erbracht und richtet sich in Art und Umfang nach den Leistungen der Pflegeversicherung, geht in bestimmten Bereichen aber darüber hinaus. Vor der Bewilligung prüft der Sozialhilfeträger Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person nach den allgemeinen Regeln des Sozialhilferechts. Dazu gehört grundsätzlich auch die Prüfung, ob unterhaltspflichtige Angehörige nach den Regeln des Sozialhilferechts vorrangig heranzuziehen sind.
Bedeutung für die Praxis
Für Pflegedienstleitungen und das Case Management ist Hilfe zur Pflege relevant, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung und das eigene Einkommen der pflegebedürftigen Person die tatsächlichen Kosten nicht decken, etwa bei hohem Pflegeaufwand in der stationären Pflege oder bei intensiver häuslicher Versorgung. Die Einrichtung stellt in solchen Fällen häufig die notwendigen Unterlagen für den Antrag bereit und stimmt sich mit dem Sozialhilfeträger über die Kostenübernahme ab. Für die Kalkulation der Einrichtung ist wichtig, dass Bewilligung und Auszahlung der Hilfe zur Pflege Zeit beanspruchen können, was bei der Liquiditätsplanung zu berücksichtigen ist. Bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit laufendem Antrag stimmt sich die Einrichtung zudem eng mit gesetzlichen Betreuungspersonen oder Bevollmächtigten ab, da diese die erforderlichen Nachweise zu Einkommen und Vermögen regelmäßig mit einreichen müssen.
Abgrenzung
Von der Pflegeversicherung unterscheidet sich Hilfe zur Pflege durch ihre Nachrangigkeit: Sie setzt erst ein, wenn andere Ansprüche und eigene Mittel nicht ausreichen. Vom Entlastungsbetrag unterscheidet sie sich, weil dieser eine pauschale, zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung ist, während Hilfe zur Pflege eine bedarfsabhängige Sozialhilfeleistung darstellt, die den individuell verbleibenden Bedarf deckt.