§ 71 SGB XI

Auch: Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI

§ 71 SGB XI definiert die Begriffe ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung und legt die persönlichen und fachlichen Anforderungen an die verantwortliche Pflegefachkraft fest.

§ 71 SGB XI legt fest, was im Sinn der Pflegeversicherung als Pflegeeinrichtung gilt, und unterscheidet zwischen ambulanten Pflegeeinrichtungen, die Pflegebedürftige in deren Wohnung pflegen, und stationären Pflegeeinrichtungen, die Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer verantwortlichen Pflegefachkraft vollstationär versorgen. Die Vorschrift ist Voraussetzung dafür, dass eine Einrichtung überhaupt einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abschließen kann.

Rechtlicher Rahmen

Absatz 2 der Vorschrift beschreibt die persönlichen Voraussetzungen der verantwortlichen Pflegefachkraft, unter anderem eine abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachperson, eine mehrjährige praktische Berufstätigkeit und eine berufspädagogische oder leitungsbezogene Zusatzqualifikation. Die genaue Ausgestaltung dieser Anforderungen wird durch Landesrecht ergänzt, sodass sich Details zwischen den Bundesländern unterscheiden können. § 71 SGB XI grenzt zudem ab, welche Einrichtungen nicht als Pflegeeinrichtung im Sinn des Gesetzes gelten, etwa reine Betreuungsangebote ohne pflegerische Versorgung.

Bedeutung für die Praxis

Für Träger, die eine Einrichtung gründen oder eine Pflegedienstleitung beziehungsweise verantwortliche Pflegefachkraft besetzen, ist § 71 SGB XI die zentrale Prüfnorm: Nur wer die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Funktion. Bei der Personalplanung müssen Träger daher frühzeitig sicherstellen, dass Kandidatinnen und Kandidaten die formalen Anforderungen nachweisen können, bevor eine Stelle besetzt oder ein Versorgungsvertrag beantragt wird. Auch bei Trägerwechseln oder Umstrukturierungen prüfen die zuständigen Landesbehörden die Einhaltung von § 71 SGB XI erneut. In der Praxis wird die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen des § 71 SGB XI erfüllt, häufig bereits im Bewerbungsprozess geprüft, etwa anhand von Ausbildungsnachweisen und Nachweisen über die praktische Berufstätigkeit. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde, da eine im Nachhinein beanstandete Qualifikation den Bestand des Versorgungsvertrags gefährden kann. Auch bei einer Vertretung der verantwortlichen Pflegefachkraft, etwa im Urlaubs- oder Krankheitsfall, müssen Einrichtungen sicherstellen, dass die vertretende Person vergleichbare Voraussetzungen erfüllt, damit die Versorgung durchgehend den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Abgrenzung

§ 71 SGB XI ist von der Fachkraftquote zu unterscheiden, die den Anteil an Fachpersonal im gesamten Pflegeteam einer Einrichtung regelt, während § 71 SGB XI ausschließlich die Anforderungen an die verantwortliche Leitungsposition betrifft.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026

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